Die obige Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Vor Ihren sich daraus ergebenden Entscheidungen empfehlen wir Ihnen, unsere Experten zu konsultieren.
Sehr geehrte Mandanten! Sehr geehrte Leser!
In diesem Newsletter machen wir mit den Cafeteria-Regelungen 2025 und der Höhe der zu zahlenden Abgaben aufgrund der am Ende letztes Jahr verabschiedeten Änderungen bekannt.
Der von der Zahlungsstelle zu zahlender Steuersatz wird sich im nächsten Jahr nicht ändern. Einige Grenzwerte werden aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns auf 290 800 HUF angehoben.
Die Palette der steuerfreien und steuerbegünstigten Lohnzusatzleistungen wird um die folgenden Elemente erweitert.
Wohngeld als Lohnnebenleistung mit einem Steuersatz von 28 % für den Zahler
Ab dem Jahr 2025 können Arbeitgeber den Arbeitnehmern unter 35 Jahren einen Zuschuss von 1 800 000 HUF pro Jahr als Lohnnebenleistung gewähren, sofern sie das ganze Jahr über beschäftigt werden:
- im Rahmen eines Mietvertrags oder
- Wohnungskreditvertrag.
Ausweitung des Geltungsbereichs der SZÉP-Karte
Künftig werden 50 % des Betrages, der auf die SZÉP-Karte der Arbeitnehmer überwiesen wird, auch für die Wohnungsrenovierung verwendet werden. Dieser Betrag wird auf der Grundlage des Guthabens auf der SZÉP-Karte am 1. Januar 2025 und des darauf übertragenen Arbeitgeberzuschusses berechnet, bis dieser aufgebraucht ist.
Ein Höchstbetrag von 120‘000 Forint pro Jahr, der auf das neue Unterkonto der SZÉP-Karte mit der Bezeichnung „Aktive Ungarn“ überwiesen wird, kann zur Förderung eines aktiven Lebensstils und sportlicher Aktivitäten verwendet werden, wie in einer separaten Regierungsverordnung festgelegt.
Zusammen mit den beiden Unterkonten der SZÉP-Karte erhöht sich somit der jährliche Höchstbetrag von 450‘000 HUF auf 570‘000 HUF, für den der Arbeitgeber eine Steuer von 28 % auf die Lohnnebenleistungen entrichten muss. Der Steuersatz für den Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert bei 33,04 % für Leistungen, die die Jahresgrenze überschreiten.
Neue steuerfreie Leistungen für Privatpersonen
Neben Eintrittskarten, Dauerkarten für Sportveranstaltungen, kulturellen Leistungen und Bibliotheksgebühren sind ab dem kommenden Jahr auch Zoo-Eintrittskarten bis zur Höhe des monatlichen Mindestlohns1 steuerfrei.
Der von einem Gericht in einem Rechtsstreit zugesprochene Schadenersatz sowie Trinkgelder (TIP), die ein Gast einem Kellner nicht nur in bar, sondern auch per Karte oder Überweisung zahlt, sind ab 2025 steuerfrei, wenn aus den Aufzeichnungen des Restaurants hervorgeht, dass das Trinkgeld (TIP) dem Angestellten zusteht, der den Gast bedient hat.
Nächstes Jahr können Arbeitgeber einen steuerfreien Beitrag zur Rückzahlung des Studiendarlehens eines Arbeitnehmers leisten.
Nachfolgend finden Sie die Liste der Lohnzusatzleistungen für das Jahr 2025.

[1] der Mindestlohn für 2025 ist HUF 290’800
[2] Für Jahre 2025 HUF 58 320 / Monat
Wir hoffen, dass Ihnen die obigen zusammenfassenden Tabellen bei Ihrer Entscheidungsfindung hinsichtlich der Gewährung der Lohnnebenleistungen im Jahre 2025 behilflich sind.
Wenn Sie die Zuwendungen oder SZÉP-Erholungskarte mit weniger Administrationsaufgaben aber möglichst flexiblen Wahlmöglichkeiten Ihren Mitarbeitern anbieten möchten, dürfen wir Sie auf unsere cafeteria software aufmerksam machen.
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Bei der Anwendung der aufgeführten Regelungen für Cafeteria-System stehen Ihnen unsere Kollegen gern zur Verfügung.
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Mit freundlichen Grüßen: